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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2012

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse, durch die die Agentur document1GmbH, Am Sandthof 12, 47574 Goch, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Markus Bremers – (im Folgenden: Agentur) – Dienst- und Werkleistungen auf den Gebieten Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für ihre Vertragspartner erbringt.
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Agentur unter Ausschluss etwaiger abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Abweichungen von den hier genannten Bedingungen sowie besondere Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie von der Agentur schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem Leistungsumfang und Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.

3. Vergütung und Zahlung

3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald sie erbracht worden ist. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung für alle Leistungen der Agentur in Abhängigkeit vom Zeit- und Personalaufwand nach den geltenden Stundensätzen der Agentur. Ist ein festes Honorar vereinbart, so werden alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch dieses Honorar abgegolten sind, gesondert nach Stundensätzen entlohnt.
3.3 Die Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

4. Auftragserteilung an Dritte

4.1 Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen (Fremdleistungen).
4.2 Bei Fremdleistungen behält sich die Agentur das Recht vor, den jeweiligen Auftrag im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners zu vergeben und entsprechend Vorkasse anzufordern.

5. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Agentur unbekannt sind.
5.2 Vorschläge und Weisungen des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen keine Miturheberrechte an den Leistungen der Agentur.

6. Verschwiegenheits- und Aufbewahrungsverpflichtung der Agentur

6.1 Die Agentur ist zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages. Der Vertragspartner kann die Agentur schriftlich oder auf elektronischem Wege von dieser Schweigeverpflichtung entbinden. Ihm bleibt das Recht vorbehalten, die Entbindung auf einen bestimmten Einzelfall zu beschränken.
6.2 Soweit keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten.

7. Abwerbungsverbot

7.1 Dem Vertragspartner ist es verwehrt, während der Geschäftsbeziehung zur Agentur deren Mitarbeiter abzuwerben. Umgekehrt sichert die Agentur dem Vertragspartner zu, dessen Mitarbeiter ebenfalls nicht abzuwerben.
7.2 Die Vertragsparteien haben es demnach insbesondere zu unterlassen, Mitarbeitern der jeweils anderen Partei eine Beschäftigung anzubieten oder in Aussicht zu stellen, Vertragsverhandlungen über ein Beschäftigungsverhältnis mit Mitarbeitern der anderen Partei aufzunehmen oder Mitarbeiter der anderen Partei in irgendeiner Weise (z.B. auch freiberuflich) außerhalb des Vertragsverhältnisses mit Aufgaben zu betrauen.
7.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien gilt das Abwerbungsverbot sechs Monate weiter. Ebenso gilt es in Bezug auf ehemalige Mitarbeiter der Vertragsparteien bis zu sechs Monate nach deren Beschäftigungsende. Ausnahmen vom Abwerbungsverbot sind nur durch schriftliche Vereinbarung und nur unter ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien möglich.
7.5 Zuwiderhandlungen gegen dieses Abwerbungsverbot werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Jahresauftragsvolumens, mindestens jedoch in Höhe von € 50.000 belegt. Bei Zweifeln über die Höhe des Jahresauftragsvolumens ist zur Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe das Auftragsvolumen des Vorjahres heranzuziehen. Im Wiederholungsfalle ist die Vertragsstrafe für jede einzelne Zuwiderhandlung fällig.

8. Eigentumsrecht und Urheberschutz

8.1 Alle Leistungen der Agentur (zum Beispiel Ideen, Konzepte, textliche und graphische Entwürfe, PR-Maßnahmen) und ihre Teile bleiben im Eigentum der Agentur. Der Vertragspartner erwirbt durch die Zahlung des Honorars ausschließlich das Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck im vereinbarten Nutzungsumfang.
8.2 Die vorstehend genannten Nutzungsrechte gehen nur insoweit auf den Vertragspartner über, als der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts dem Vertragszweck entspricht. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Vertragspartner ist bis zum Übergang der Nutzungsrechte zur Nutzungsunterlassung verpflichtet.
8.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Vertragspartner die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrags nutzen. Ihre Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur ist unzulässig.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Die Agentur kann in diesem Fall Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie eine gesonderte Vergütung verlangen.
8.5 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Vertragspartner sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Dies betrifft insbesondere alle Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur, die ohne Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden dürfen.
8.6 Jede Nachahmung von Leistungen der Agentur, auch in Teilen, ist unzulässig.
8.7 Verstoßen der Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte gegen eine der vorstehend unter 7.1 bis 7.6 genannten Bedingungen, so ist die Agentur berechtigt, vom Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.

9. Genehmigung

9.1 Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der Agentur sind vom Vertragspartner zu prüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger
Freigabe gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
9.2 Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbsund kennzeichenrechtliche Zulässigkeit aller Leistungen der Agentur überprüfen bzw.
überprüfen lassen. Mit seiner Genehmigung spricht der Vertragspartner die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung solcher Rechte gegen den Vertragspartner oder gegen die Agentur geltend gemacht werden können.

10. Haftung

10.1 Die Agentur haftet gegenüber dem Vertragspartner auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar beschränkt. Ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn.
10.2 Es wird keine Haftung für einen bestimmten Erfolg, insbesondere für die Veröffentlichung von Presseberichten, übernommen.
10.3 Die Agentur haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners entstehen, sowie nicht für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die ihr vom Vertragspartner zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben werden.
10.4 Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der von der Agentur erbrachten Leistungen einschließlich aller vorgeschlagenen Maßnahmen ist ausdrücklich der Vertragspartner verantwortlich. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund von Leistungen der Agentur gegen den Vertragspartner erhoben werden, wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Ebenso haftet sie nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner diese durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat.

11. Kennzeichnung und Eigenwerbung

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Vertragserzeugnissen und bei allen Maßnahmen auf ihr Unternehmen hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Vertragspartner kann die Zustimmung dazu verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
11.2 Die Agentur ist berechtigt, in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Vertragspartners hinzuweisen. Der Vertragspartner stellt dazu sein Firmenlogo in digitaler Form und druckfähiger Auflösung zur Verfügung. Er kann die Zustimmung dazu verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
11.3 Ungeachtet der Nutzungsrechte des Vertragspartners behält die Agentur das Recht, ihre erbrachten Leistungen und gelieferten Gegenstände zu Präsentationszwecken zu nutzen. Der Vertragspartner kann die Zustimmung dazu verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur.
12.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.
12.3 Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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